In den Ausschüssen findet die politische Basisarbeit statt
Im Rahmen "neuer Verwaltungssteuerung" übernehmen folgende Fachbereichsausschüsse nach dem Prinzip "ein Fachbereich - ein Budget - ein Ausschuss" die politische Steuerung eines Fachbereiches bzw. Einzelbudgets:
- der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) für den Fachbereich 10/das Einzelbudget 10 - Service und Marketing, für den städtischen Betrieb/das Einzelbudget 40 (mit Ausnahme des Betriebes Abwasserbeseitigung / Produktgruppe 041) sowie für das Einzelbudget 60 - Gesamtsteuerung,
- der Betriebsausschuss (BA) für den Betrieb Abwasserbeseitigung / Produktgruppe 041
- der Ausschuss für Bildung und Soziales (BSA) für den Fachbereich 20 / das Einzelbudget 20 - Bildung und Soziales,
- der Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt (BPUA) für den Fachbereich 30 / das Einzelbudget 30 - Bau und Ordnung sowie für das fachübergreifende Projekt Stadtentwicklung (Wohnbaugrundstücke, Gewerbegrundstücke, Flächen für Innenstadtnutzungen, Stadtentwicklungsprogramm).
Im Rahmen der Fachbereichs- und Einzelbudgetsteuerung sind die jeweiligen Ausschüsse berechtigt, alle Angelegenheiten ihres Bereiches zu beraten und über eigene Angelegenheiten zu entscheiden. Hierzu gehören insbesondere:
- Beratung über Ziele, Programme und Konzeptionen,
Vorberatung des Haushaltsentwurfs, insbesondere des Leistungs-Budgets mit Ziel-, Leistungs- und Finanzierungskontrakten sowie des Fachbereichs-Stellenplanes, - Entgegennahme der Budgetberichte, Entscheidungen bzw. Empfehlungen bei Planabwei-chungen nach den Budgetierungs-Leitlinien,
- Vorberatung von Satzungen, Abgabensatzungen und Entgelttarifen,
- Entscheidung über die Durchführung von Planungen, Maßnahmen und Anschaffungen bei einem Wert von mehr als 25.000 Euro (Durchführungsbeschlüsse), soweit nicht der Rat zuständig ist,
- Vergabe von Aufträgen (Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen, auch Miet- oder Leasingverträge) mit einem Wert von über 25.000 Euro,
- Verfügung über Vermögensgegenstände bei einem Wert von mehr als 25.000 Euro,
- Vorberatung von Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen,
- Festlegung der pauschalen Zuschusssätze des Konzeptes für die Förderung von Vereinen, Verbänden und anderen Trägern gemeinnütziger Aufgaben und/oder die auf die einzelnen Förderziele entfallenden Budgets im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. Die Zuschussbewilligung auf dieser Grundlage obliegt der Verwaltung.
- Gewährung von Darlehen im Rahmen von Richtlinien,
Erwerb und Kündigung von Mitgliedschaften zu Verbänden, Vereinen und Organisationen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
Spezialzuständigkeiten der einzelnen Ausschüsse
Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
Der Haupt- und Finanzausschuss hat eine Sonderstellung nach der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung der Stadt. Er entscheidet in allen Angelegenheiten,
- die ihm durch Rechtsvorschrift übertragen sind,
- die nicht dem Rat nach § 41 (1) Satz 2 GO oder anderen Rechtsvorschriften vorbehalten sind und die der Rat sich nicht selbst durch diese Zuständigkeitsordnung oder Einzelbeschluss vorbehält,
- die nicht durch Rechtsvorschrift oder diese Zuständigkeitsordnung einem anderen Ausschuss
oder dem/der Bürgermeister/Bürgermeisterin vorbehalten oder übertragen sind.
Hierzu zählen insbesondere:
- Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung (§ 61 GO),
- Abstimmung der Arbeiten aller Ausschüsse (§ 59 (1) GO),
- Eilbeschlüsse (§ 60 (1) GO),
- Vorbereitung der Haushaltssatzung (§ 59 (2) GO) mit Haushaltsplan/Leistungs-Budget, Stellenplan und anderen Anlagen, Investitionsprogramm und Finanzplan (in diesem Sinne auch Vorbereitung des Eckwertebeschlusses im Aufstellungsverfahren und Beratung über die Veranschlagung der allgemeinen Finanzeinnahmen und -ausgaben),
- Ausführung des Haushaltsplanes, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse oder der/die Bürgermeister/Bürgermeisterin zuständig sind (§ 59 (2) GO),
- Erledigung von Anregungen und Beschwerden (übertragen durch § 6 (3) der Hauptsatzung),
- Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes ab Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung sowie vergleichbare ar-beits- und tarifrechtliche Entscheidungen für Angestellte ab Vergütungsgruppe IV a des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (übertragen durch § 14 der Hauptsatzung),
- Erwerb, Veräußerung und Tausch sowie Belastung von Grundstücken und Immobilien mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro bis 100.000 Euro,
- Vergabe von Gewerbegrundstücken im Eigentum der Stadt und aus Privateigentum in Entwicklungsbereichen,
- Entscheidungen über die Nichtausübung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorkaufsrechten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- Anmietung und Vermietung sowie Anpachtung und Verpachtung von Grundstücken und Immobilien mit einem Wert von jährlich mehr als 10.000 Euro sowie bei Vertragslaufzeiten von mehr als 6 Jahren mit einem Wert von jährlich mehr als 1.500 Euro,
- Stundung von Ansprüchen der Stadt von mehr als 50.000 Euro und/oder bei einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren,
- Niederschlagung von Ansprüchen der Stadt von mehr als 50.000 Euro,
- Erlass von Ansprüchen der Stadt von mehr als 3.750 Euro,
- Klageerhebung vor Gerichten und Abschluss von Vergleichen, soweit der Streitwert oder die Forderung 10.000 Euro überschreiten,
- Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen der Stadt,
- Gewährung von Darlehen der Stadt bis zu 100.000 Euro, soweit sie über den Rahmen von Richtlinien und/oder Einzelbudgets hinausgehen.
Der HFA kann wichtige Entscheidungen des Rates vorberaten und Empfehlungen aussprechen. Eine der Ratsentscheidung vorgeschaltete Beratung im Haupt- und Finanzausschuss über Empfehlungen anderer Ausschüsse soll in der Regel nicht erfolgen, es sei denn, dass der Zuständigkeitsbereich des Haupt- und Finanzausschusses berührt wird, Beschlüsse anderer Ausschüsse nicht übereinstimmen oder die Empfehlungen mehrerer Ausschüsse sinnvollerweise zu einer Gesamtvorlage an den Rat zusammenzufassen sind (wie zum Beispiel die Ergebnisse der Etatberatungen).
Ausschuss für Soziales, Bildung und Sport (SBSA)
Dem Ausschuss werden folgende Beratungs- und Entscheidungsbefugnisse übertragen:
- Stellungnahme der Stadt zur Schulentwicklungsplanung,
- Vorschlagsrecht für die Besetzung von Schulleiter- und -vertreterstellen,
- Stellungnahme zu Erlass und Änderung von satzungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bocholt (einschließlich Entgeltordnungen) im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen für die
Volkshochschule Bocholt - Rhede - Isselburg und
Musikschule Bocholt - Isselburg - Rhede, - Stellungnahme der Stadt zur Kindergartenbedarfsplanung,
- Familienförderung durch den Familienpass, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt (BPUA)
Dem Ausschuss werden folgende Beratungs- bzw. Entscheidungsbefugnisse übertragen:
- Vorberatung von verfahrensleitenden und verfahrensabschließenden Ratsbeschlüssen in förmlichen Planungsverfahren (z.B. Aufstellungs-, Offenlegungs-, Feststellungs- oder Satzungsbeschlüsse),
- Vorberatung bzw. Zustimmung zum Abschluss städtebaulicher Verträge, soweit nicht der Rat zuständig ist,
- Erteilung des "gemeindlichen Einvernehmens"
im bauaufsichtlichen Verfahren, bei Ausnahmen von Veränderungssperren, bei Ausnahmen und Befreiungen von sonstigen bauplanerischen Vorschriften, bei Teilungsanträgen, sofern die Entwicklungsvorstellungen der Stadt nachhaltig berührt werden oder die Maßnahmen städtebaulich bedeutsam sind, - Entscheidung über Anträge der Stadt auf Zurückstellung von Baugesuchen bei städtebaulich bedeutsamen Maßnahmen,
- Stellungnahme zu bedeutsamen regionalen oder überregionalen Planungen,
- Erlass städtebaulicher Gebote,
- Aufgaben zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler und des Stadtbildes einschließlich Bezuschussung von Maßnahmen über 500 Euro,
- Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung einschließlich Gewährung von Zuschüssen und Darlehen im Rahmen von Richtlinien,
- Vergabe von Wohnbaugrundstücken im Eigentum der Stadt und aus Privateigentum in Entwicklungsbereichen an Baubewerber/innen (ohne Grundstücksveräußerung),
- Ausbauplanung für Straßen, Wege und Plätze,
- Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
- Maßnahmen zur Verkehrslenkung und Verkehrssicherheit, soweit es sich nicht um Ge-schäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- Maßnahmen zur Förderung des ÖPNV,
- Stellungnahme zu städtischen Bauvorhaben jeder Art, sofern es im Hinblick auf planungsrechtliche Belange, Gestaltung oder Bauausführung geboten erscheint,
- Stellungnahmen zu Planungen, Maßnahmen und Regelungen anderer Behörden und Ein-richtungen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- Stellungnahmen zu städtischen Konzeptionen, Planungen und Vorhaben jeder Art, soweit es aus Gesichtspunkten des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes geboten erscheint,
- Erstellung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und -studien, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
Betriebsausschuss (BA)
Die Aufgaben des Betriebsausschusses ergeben sich aus der Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Rhede vom 16.12.1998 in der jeweils gültigen Fassung.
Bei der Beratung und Entscheidung sind die Grundsätze zu Ziffer 2 dieser Zuständigkeitsordnung soweit wie möglich zu beachten.
Rechnungsprüfungsausschuss (RPA), Wahlausschuss (WA), Wahlprüfungsausschuss (WPA)
Diese Pflichtausschüsse nehmen überwiegend Aufgaben aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften wahr.


