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Auftragsvergaben

1)

Zur Gewährleistung der Transparenz der Vergabeentscheidungen ist die Stadt Rhede nach dem gemeinsamen Runderlass vom 03.02.2009 zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht ab sofort verpflichtet, bestimmte Angaben (u.a. Auftragsgegenstand und Auftragsnehmer) aus beschränkten Ausschreibungen sowie freihändigen Vergaben ab festgelegten Wertgrenzen allgemein öffentlich zugänglich zu machen.

 

Sofern der Auftragswert für Bauaufträge, die im Wege der beschränkten Ausschreibung vergeben werden, 150.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer), im Übrigen für Aufträge in Höhe von 50.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind von der Stadt Rhede (Auftraggeber)

 

 

  • Verfahrensart
  • Auftragsgegenstand
  • Auftragsnehmer

 

zu veröffentlichen.

 

Die Veröffentlichungspflicht tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

 

 


2)

Nach Zuschlagserteilung hat der Auftraggeber bei der Vergabe von Bauleistungen auf geeignete Weise zu informieren, wenn bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzssteuer) oder bei Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Diese Informationen werden 6 Monate vorgehalten.
(§ 20 Abs. 3 VOB/A 2009)

Dies gilt ebenso bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für einen Zeitraum von drei Monaten. (§ 19 Abs. 2 VOL/A 2009)


Vergebene Aufträge:



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