Richtlinien zur Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken
Die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken soll nach bestimmten Kriterien erfolgen, die in entsprechende Richtlinien eingeflossen sind.
A. Allgemeines, Begriffsbestimmungen
1. Mindestalter für die Bewerbungsberücksichtigung
- Vollendung des 21. Lebensjahres
2. Begriff "Rheder Bewerber"
- seit mindestens 2 Jahren Hauptwohnsitz in Rhede
3. Begriff "Arbeitsplatz in Rhede"
- seit mindestens 1 Jahr Arbeitsplatz in Rhede
4. Erneute Vergabe eines Grundstücks
- frühestens nach Ablauf von 1 Jahren nach einer erfolgten Grundstücksbereitstellung durch die Stadt Rhede
5. Bezug zu Rhede (für ehemalige Rheder/innen und Einzelfälle)
- in Rhede geboren und mindestens 5 Jahre in Rhede gelebt,
- aufgrund familiärer, sozialer oder beruflicher Gründe aus Rhede verzogen
- besonderer Bezug durch hervorgehobene Stellung in Vereinen, Verbänden o.ä. Organisationen
6. Grundstücksgrößen
Die Grundstücksgrößen sollten in der Regel
- 500 qm bei freistehenden Einfamilienhäusern,
- 550 qm bei freistehenden Häusern mit Einliegerwohnung und
- 350 qm bei Doppelhaushälften und Reihenhäusern
- nicht überschreiten.
B. Auswahlkriterien
I. Soziale Komponente (Familienförderung)
- Paare (verheiratet und nichtverheiratet) bzw. Alleinerziehende mit Kinder/ern, Hauptwohnsitz in Rhede und seit mindestens 2 Jahren in Rhede wohnhaft
II. Sonstiger Bewerberkreis
1.
Paare (verheiratet, nichtverheiratet) ohne Kind
- Hauptwohnsitz in Rhede, seit mindestens zwei Jahren in Rhede wohnhaft
2.
Einzelpersonen
- Hauptwohnsitz in Rhede, seit mindestens zwei Jahren in Rhede wohnhaft
3.
Bewerber/innen mit Arbeitsplatz in Rhede
Rangfolge:
- Familien/Alleinerziehende mit Kindern
- Paare ohne Kinder
- Einzelpersonen
(Arbeitsplatz mindestens 1 Jahr in Rhede)
4.
"ehemalige Rheder/innen" mit Bezug zu Rhede
Rangfolge:
Familien/Alleinerziehende mit Kindern
Paare ohne Kinder
Einzelpersonen
5.
Bewerber/innen besonderer Berufsgruppen (Mitarbeiter/innen von Einrichtungen/Institutionen überörtlicher Art mit Bedeutung für Rhede, wie z.B. Schulen, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, kulturelle Einrichtungen)
Rangfolge:
Familien/Alleinerziehende mit Kindern
Paare ohne Kinder
Einzelpersonen
6.
Besondere Einzelfälle
- Bewerbungen, die in keine der vorgenannten Auswahlkriterien passen und einer Einzelfallentscheidung bedürfen (z.B. Berücksichtigung aus Wirtschaftsförderungsinteressen, besonderer Bezug zu Rheder Vereinen, bisherige Wohnung in unmittelbarer Grenzlage zu Rhede, Rhede als Mittelpunkt zwischen zwei Arbeitsplätzen usw.)
7.
Gemeinnützige Wohnungsbauträger (sozialer Mietwohnungsbau)
- Einzelfallprüfung
8.
Private Investoren, Bauträger für besondere Bauformen, Gruppenmaßnahmen, kosten- bzw. flächensparendes, behindertengerechtes Bauen, Energiesparmaßnahmen, Altenwohnungen, Mehrgenerationswohnungsbau
- Einzelfallprüfung
9.
Privater Mietwohnungsbau (bei Bedarf nach besonderer Prüfung)
- Einzelfallprüfung
10.
Bauherrenselbsthilfegruppen
- Einzelfallprüfung
C. Vertragsbestimmungen
1.
Verpflichtung, daß das Bauvorhaben innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluß und nach planungs- und bauordnungsrechtlicher Zulässigkeit sowie ausreichender Erschließung zu beginnen und das Bauvorhaben spätestens nach weiteren 3 Jahren fertigzustellen ist.
2.
Verpflichtung, daß das zu errichtende Gebäude selbst und/oder von Familienangehörigen ersten Grades für mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung zu nutzen ist. Eine Veräußerung - auch teilweise - innerhalb dieser Frist ist nur mit Zustimmung der Stadt Rhede zulässig.
3.
Durch schuldrechtliche Vereinbarung wird sichergestellt, daß für den Fall, sollte der Erwerber die schuldrechtlichen Verpflichtungen zu 1. und 2. nicht fristgerecht erfüllen oder gegen die Verpflichtungen verstoßen, die Rückübertragung des Grundstückes möglich ist. In diesem Fall hat die Stadt Rhede den gezahlten Kaufpreis, einschl. evtl. Leistungen aus einem Erschließungsvertrag, zinslos nach erfolgter Eigentumsumschreibung zu erstatten. Alle mit der Rückabwicklung verbundenen Kosten, Steuern und Aufwendungen, die der Stadt Rhede entstehen, sind vom Grundstückserwerber zu tragen.
4.
Sollte im Falle der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs der Grundbesitz bebaut sein, ist ein eventuell bereits errichteter Bautenstand mit 80% des Zeitwertes zu ersetzen.
5.
Die Stadt Rhede kann statt des Rückübertragungsrechtes die Zahlung eines Abstandbetrages in Höhe des zweifachen Kaufpreisbetrages verlangen.
zusätzliche Änderungen gemäß Beschluss des Ausschusses für Bau, Planung und Umwelt vom 13.04.2005:
1.
Für den Fall einer Grundstücksablehnung gilt für folgende Verfahren nicht mehr das "alte" Antragsdatum. Es ist ein neuer Antrag mit der Folge zu stellen, dass das neue Antragsdatum maßgeblich ist.
2.
Sollte die Ablehnung eines städtischen Grundstücksangebotes auf einem besonderen Grund (unbillige Härte) basieren (dieser Grund ist besonders zu begründen; z.B. nicht passende/r Zuschnitt oder Größe des Grundstücks) kann nach Einzelfallprüfung das bisherige Datum angesetzt werden.
3.
"Vorsorgliche" Eintragungen in die Bewerberliste werden in jedes folgende Bewerbungsverfahren einbezogen. Im Falle der Ablehnung eines städtischen Angebots tritt die unter 1) genannte Folge ein.
4.
Bewerbungen, die die Vorgaben der städtischen Vergaberichtlinien noch nicht erfüllen (z.B. Mindestdauer der Wohnzeit in Rhede von 2 Jahren) erhalten als Antragsdatum das Datum, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
5.
Im Falle der Nichtannahme eines notariellen städtischen Vertragsangebotes sind von den Grundstücksbewerber/innen die bis dahin entstandenen Notarkosten zu erstatten. Darüber hinaus ist ein Pauschalbetrag in Höhe von 200 Euro für die Abgeltung des der Stadt entstandenen Kostenaufwandes zu zahlen.


