Denkmal - Schau ´mal...die Denkmalliste der Stadt Rhede
In Deutschland werden die anerkannten Kulturdenkmale in Denkmallisten aufgeführt. Allerdings stehen nicht unbedingt alle Kulturdenkmale in der Denkmalliste: Dies ist abhängig vom jeweiligen Bundesland und seinem Denkmalschutzgesetz (DSchG). So werden bewegliche Denkmale zum Beispiel in manchen Bundesländern nur eingetragen, wenn es einen historisch begründeten Ortsbezug gibt.
Da der Denkmalschutz in Deutschland unter die Kulturhoheit der Bundesländer fällt, gibt es für jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Die genauen Regelungen zum Führen der Denkmalliste sind Teil des Denkmalschutzgesetzes und somit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Verfahren (am Beispiel Nordrhein-Westfalen)
An dieser Stelle wird das Prinzip anhand des DSchG von Nordrhein-Westfalen erklärt. Das Thema Denkmalliste wird explizit in §3 und in der angehängten Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) behandelt.
Wie kommt ein Objekt in die Denkmalliste Nordrhein-Westfalens ?
Den Anstoß, ein Denkmal in die Liste aufzunehmen gibt entweder der Eigentümer, der Landschaftsverband oder er kommt von Amts wegen. Zuständig für die Bearbeitung und Eintragung eines Denkmals ist die Untere Denkmalbehörde.
- Als erstes wird geprüft, ob das vorgeschlagene Objekt die nötigen Denkmaleigenschaften nach dem DSchG besitzt. Dies erfolgt durch die Benehmensherstellung der Unteren Denkmalbehörde mit dem Landschaftsverband. Das dort angesiedelte Amt für Denkmalpflege erstellt im Rahmen dieses Verfahrensschrittes eine ausführliche Denkmalwertbegründung, die nach den verschiedenen Kriterien des DSchG die Bedeutung des Objektes darlegt.
- Bei der Beurteilung des Denkmalwertes erfolgt keine Abwägung. Wird der Denkmalwert festgestellt, ist das Objekt einzutragen (zweistufiges Verfahren). Anwägungen erfolgen erst auf der zweiten Stufe, wenn Veränderungen des Baudenkmals beabsichtigt werden - denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Bei Differenzen zwischen der Unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband über den Denkmalwert kann der Landschaftsverband eine Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (das zuständige Ministerium) anstreben. Diese Entscheidung ist für beide Seiten verbindlich.
- Dann folgt die Anhörung des Eigentümers und/oder Nutzungsberechtigten. Bei diesem Gespräch wird der Eigentümer auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Denkmals mit sich bringt.
- Ist das Objekt in die Denkmalliste aufgenommen, wird dem Eigentümer dies mitgeteilt. Die Rechte und Verpflichtungen, die er damit übernommen hat, werden ihm noch einmal mitgeteilt. Er kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Danach steht ihm der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht offen.
Was steht in der Denkmalliste ?
Die Kurzbezeichnung des Denkmals, seine Lage, seine charakteristischen Merkmale (d.h. warum das Objekt denkmalwürdig ist) und ggf. der Tag der Eintragung.
Wer kann die Liste wo einsehen ?
Die Denkmalliste steht Jedem offen (in manchen Bundesländern muss noch "das berechtigte Interesse" begründet werden). Bei der Liste von beweglichen Denkmalen ist in einigen Bundesländern die Einsicht nur den Eigentümern (bzw. von ihnen ermächtigten Personen) erlaubt. Man findet die Liste bei der Unteren Denkmalbehörde bzw. Unteren Denkmalschutzbehörde, die bei der unteren Verwaltungsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) oder der Kommune angesiedelt ist.



