Materialsammlung aus einem E-Learning-Programm der Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), St. Augustin
Die Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), St. Augustin, hat zu dem Themenbereich "Planen und Umwelt" interessante Informationen und Schaubilder im Rahmen von E-Learning-Materialien herausgegeben.
Die Stadt Rhede stellt Ihnen das Material mit freundlicher Genehmigung der Konrad-Adenauer-Stiftung vor.
1. Prozeß: Der Faktor Zeit für erfolgreiches Planen
In der Realität wird häufig der optimale Zeitpunkt für Entscheidungen verpaßt. Dies hat kostenträchtige und mitunter irreparable Fehlentwicklungen zur Folge. Konsequentes und problemorientiertes Vorgehen kann helfen, Planungsentscheidungen bei "offenem Reformfenster" zu treffen.
Erläuterungen:
a) Politik und Verwaltung, die zu diesem Zeitpunkt ein Problem thematisieren, fehlt der öffentliche Zuspruch.
b) Wer zu diesem Zeitpunkt ein Problem aufgreift, hat Erfolg. Das öffentliche Bewußtsein ist so weit fortgeschritten, daß es politisches Handeln trägt.
c) Die Toleranzgrenze ist überschritten. Unkontrollierte Entwicklungen bzw. ein Problemcrash sind vorprogrammiert.
2. Prozeß: Planungsablauf und Beteiligte
Die Planungen, mit denen sich eine Kommune befassen muß, haben unterschiedliches Gewicht, deshalb sind auch jeweils unterschiedliche Verfahren erforderlich:
"Kleine" Planungen,
z. B. für den Bau eines Kindergartens, können mit wenigen Beteiligten in überschaubarer Zeit durchgeführt werden;
"Große" Planungen,
z. B. für die Verkehrsberuhigung in einem Stadtteilzentrum, wirken sich auf viele Behörden und Bürger aus und vergrößern die Zahl der Beteiligten entsprechend.
3. Prozeß: Planungsebenen
Jede Form des Planens und Bauens findet in genau festgelegten Bereichen statt:
Bei der Errichtung eines Gebäudes ist in erster Linie die Grundstücksgrenze maßgebend.
Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes oder Stadtentwicklungsplanes wird in der Regel durch die Stadtgrenze bestimmt.
Landes-, Gebiets- und Kreisentwicklungspläne vollziehen sich ebenfalls in feststehenden Gebietsgrenzen.
Innerhalb und zwischen den verschiedenen Planungsebenen sind unterschiedliche Abstimmungsprozesse erforderlich.
4. Entwicklungsplanung: Einflußfaktoren
Die Entwicklungsplanung ist ein umfassendes und anpassungsfähiges Planwerk, das sich an übergeordneten Zielen (z. B. der Landes-, Regional- und Kreisplanung) orientiert. Sie zeigt konkrete Entwicklungsspielräume einer kommunalen Gebietseinheit auf, dient den Fachplanungen als Kompass und hilft, eine möglichst zusammenhängende und widerspruchsfreie Entwicklung zu erreichen.
5. Entwicklungsplanung: Nutzungsansprüche und Zielkonflikte
Seitdem der Mensch sesshaft wurde (Jungsteinzeit), besteht ein Spannungsverhältnis zwischen Mensch und Natur.
Aus einer Naturlandschaft entstand zunächst eine vielfältige, artenreiche und harmonische Kulturlandschaft.
Mit dem Beginn der Industrialisierung in der Mitte des letzten Jahrhunderts wandelte sich das Landschaftsbild in eine intensiv landwirtschaftliche und industriell genutzte Wirtschaftslandschaft.
Eine Naturschutzpolitik muß versuchen, die Reichhaltigkeit und Vielfalt von Natur und Landschaft zu bewahren und zu entwickeln.
6. Für und Wider: Tendenzen, Prozesse, Szenarien
Orientierung für die "Idee Stadt" ist dringend gefragt, wobei heute 'Stadt' Stadt und Land (Region) bedeuten muss.
Entwicklung oder Nicht-Entwicklung in den Kommunen hinterlassen deutliche Spuren in allen Lebensbereichen der Bürger.
Das Schicksal der Städte und Gemeinden sind viel beachtete Themen. Die aktuellen Herausforderungen verlangen nach tragfähigen Lösungen.
7. Entwicklungsplanung: Planungsanspruch und -wirklichkeit
Im Planungsgeschehen der Kommunen hat der Flächennutzungsplan seinen festen Platz. Form und Inhalt der räumlichen Planung sind bundeseinheitlich geregelt (Teil I BauGB). Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung haben die Gemeinden eine Planungspflicht (§ 1 Abs. 3 BauGB). Planen und Bauen in Städten und Gemeinden sind eng verbunden mit Veränderungen und Entscheidungen in der Region. In allen Fachgebieten wirken sich die regionalen Bezüge aus. Gesetze und Verordnungen sorgen dafür, daß überörtliche Planungen von den Gemeinden berücksichtigt werden.
OZ = OBERZENTRUM. Zentraler Ort mit überörtlichen Versorgungsaufgaben, mit Gemeinbedarfs- und Wohnfolgeeinrichtungen und entsprechender Infrastruktur für einen Einzugsbereich von mindestens 100.000 Einwohnern. (z.B. Warenhäuser, Groß-/Sonderkrankenhaus, Fach(hoch)schulen, Theater, Bibliotheken, Anschluß an großräumigen Schnellverkehr)
MZ = MITTELZENTRUM. Zum Verflechtungsbereich eines Mittelzentrums gehören 20.000 bis 100.000 Einwohner. Zur Ausstattung sollten gehören: Kaufhaus, Fachgeschäfte, Krankenhaus, zur Hochschulreife führende Schulen, Berufsschule, Volkshochschule
8. Entwicklungsplanung: Fallbeispiel einer Großstadt
Die Entwicklungsplanung hilft bei der Beantwortung z. B. folgender Fragen:
- Wie kann die City-Entwicklung gefördert und die Erreichbarkeit für Bewohner des Stadtrandes und des Umlandes vor allem mit öffentlichen
Verkehrsmitteln verbessert werden? - Wie können laufende Sanierungsmaßnahmen sinnvoll abgeschlossen und Funktionsstörungen - durch großräumigen Stadtumbau hervorgerufen - vermieden werden?
- Wie kann das Leben in dicht bebauten Stadtteilen (Gemengelagen) erleichtert, wie Baublocks und Straßen umweltfreundlicher gestaltet werden?
- Wie kann eine Großsiedlung in industrieller Bauweise aufgewertet und in die Gesamtstadt besser integriert werden?
9. Flächennutzungsplanung: Fallbeispiel einer Mittelstadt
Der Flächennutzungsplan stellt in den Grundzügen die Art der Bodennutzung dar und teilt das Gemeindegebiet in unterschiedliche Nutzungszonen ein. Diese verwaltungsintern verbindliche Darstellung ist die Grundlage für spätere Festsetzungen in Bebauungsplänen.
Bevor der Gemeinderat über das endgültige Planungskonzept (Entwurf) entscheidet, hat er alle - im Zuge der öffentlichen Auslegung - vorgebrachten Bedenken und Anregungen aufzugreifen.
Der Gemeinderat beschließt, ob und in welcher Form Hinweise und Anregungen berücksichtigt werden sollen, informiert die beteiligten Bürger (vgl. § 3BauGB) und begründet dabei insbesondere die Ablehnung von Vorschlägen.
Die Genehmigungsbehörde legt Wert darauf, daß diese Abwägung in schriftlicher Form erfolgt. Dies erleichtert einerseits die Protokollfürung und kann andererseits für juristische Entscheidungsprozesse herangezogen werden.
10. Flächennutzungsplanung: Flächenkonkurrenz und Verkehrsaufkommen
Stadtteilzentren machen die Großstadt für die Bewohner übersichtlich und erlebbar. Das Rückgrat des Stadtteilzentrums bildet meist die historisch gewachsene Geschäftsstraße. Hier konzentrieren sich Läden, Wohngebäude und Verkehr auf der Hauptstraße.
Der oft starke Durchgangsverkehr belastet das Geschäftszentrum im Stadtteil und trägt dazu bei, daß die Bewohner lieber zum nächsten Verbrauchermarkt (mit großem Parkplatz) fahren. Diese Entwicklung wird noch dadurch verstärkt, wenn neue Wohngebiete abseits der Stadtteilzentren ausgewiesen werden.
11. Flächennutzungsplanung: Standortkonkurrenz und Stadtgestaltung
Bei der Planung von Einzelhandels-Schwerpunkten sind die städtebaulichen Auswirkungen zu beachten.
Einzugsbereiche verschiedener Betriebstypen:
- Verbrauchermarkt im Stadtteil
(rd. 6.000 qm Bruttogeschoßfläche) - Möbelmarkt
(rd. 15.000 qm Bruttogeschoßfläche) - SB-Warenhaus auf der"grünen Wiese"
( 20.000 qm Bruttogeschoßfläche - City-Warenhaus
(12.000 qm Bruttogeschoßfläche)
12. Bauleitplanung: Träger Öffentlicher Belange
Träger des betreffenden öffentlichen Belangs (TÖB) sind die Behörden oder Stellen, denen seine Wahrnehmung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist.
Anhaltspunkte hierfür gibt die Übersicht.
Grundsätzlich sind aber bei der Auswahl der Träger öffentlicher Belange die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Naturschutzverbände sind aufgrund fehlender gesetzlicher Aufgabenzuweisung keine Träger öffentlicher Belange, ebensowenig wie andere privatrechtliche
Interessenverbände.
Den Gemeinden ist es nicht verwehrt, in Einzelfällen über die gesetzliche Verpflichtung hinaus auch Stellen oder Personen zu beteiligen, die nicht als Träger öffentlicher Belange anzusehen sind. Ihre Beteiligung kann im Gegenteil sogar zweckmässig sein, wenn von diesen Personen oder Stellen sachdienliche Anregungen zu erwarten sind.
13. Bebauungsplanung: Interessenausgleich zwischen öffentlichen und privaten Belangen
Planungen können nur erfolgreich sein, wenn öffentliche und private Belange gerecht gegeneinander abgewogen werden. Dem Abwägungsgebot des Gesetzes (§ 1 Abs. 6 BauGB) kann nur entsprochen werden, wenn im Rahmen der Planaufstellung die betroffenen Bewohner und zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Es hat sich vielfach bestätigt, daß gute Planungsvorbereitung und Kooperation bei der Lösung schwieriger Fragen einen zügigen Abschluß der Planaufstellung begünstigen. Umgekehrt können Planungen durch Bürgereinsprüche, die nicht rechtzeitig im Aufstellungsverfahren berücksichtigt worden sind, stark verzögert und verteuert werden.
14. Bebauungsplanung: Nutzungsprioritäten von Baugebieten
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthält:
eine Grobgliederung für Bauflächen
- Flächennutzungsplan -
sowie eine Feingliederung für Baugebiete
- Bebauungsplan -
(vgl. § 1 BauNVO).
Sie legt die zulässigen Nutzungen im einzelnen fest. Gegenseitige Störungen zwischen unterschiedlichen Nutzungen sollen dadurch möglichst gering gehalten werden.
Legende:
(grün) = vorrangig
(gelb) = möglich
15. Bauleitplanung: Standortkriterien für Handwerksbetriebe in Gemengelage
Bebauungspläne für Gemengelagen müssen sicherstellen, dass unerträgliche Umweltverhältnisse ausgeschlossen werden. Um den Anforderungen des Umweltschutzes zu genügen, müssen Bewohner und Gewerbetreibende kompromissbereit sein.
Betriebe, für die in der Gemengelage keine gesicherte wirtschaftliche Entwicklung mehr möglich erscheint, sollen bei der Suche nach geeigneten Ausweichstandorten unterstützt werden. Dies verringert die Gefahr, dass sie möglicherweise ihren Betrieb aufgeben oder in eine Nachbargemeinde abwandern.
16. Bebauungsplanung: Gestaltung eines neuen Gewerbegebietes
Bei der Ausweisung neuer Gewerbegebiete sind die örtlichen Vorgaben zu beachten. Dabei ist es sinnvoll, der Planung einzelner Gebiete ein Gesamtkonzept zugrunde zu legen, das als Flächennutzungsplan oder Entwicklungsplan auch mit Nachbargemeinden abzustimmen ist. Aus ihm müssen die wesentlichen Rahmenbedingungen ersichtlich sein, wie z. B. die Emissionsgrenzwerte oder Nutzungsbegrenzungen.
17. Bebauungsplanung: Gestaltung eines neuen Wohngebietes
Die im Flächennutzungsplan festgelegte Art der Flächennutzung wird in Bebauungsplänen differenziert und ausgeformt.
Damit kann die Gemeinde die im BauGB vorgesehenen Einfluß- und Steuerungsmöglichkeiten (z. B. Umlegung, Grenzregelung, Enteignung, Erschließung, Gestaltung) ausüben.
Ein Bebauungsplan kann nicht nur angestrebte Entwicklungen einleiten und fördern, sondern auch unerwünschte verhindern.
Signaturen vgl. Planzeichenverordnung
- - - - = Grenze B-Plan
WR = Reines Wohngebiet
WA = Allgemeines Wohngebiet
MI = Mischgebiet
III (IV) = Zahl der Vollgeschosse
g = geschlossene Bauweise
SD = Satteldach
18. Bauleitplanung: Einflußmöglichkeiten während der Objektrealisierung
Der Zeitpunkt, zu dem die Beteiligten am Planen und Bauen ihre Ziele und Vorstellungen einbringen sollten, ist je nach Stadium unterschiedlich.
Für das Planungs- und Baugenehmigungsverfahren gilt, dass am Beginn die Beeinflussungs- und Steuermöglichkeiten am größten sind. Mit fortschreitender Objektrealisierung nehmen die Mitsprache- und Einflußmöglichkeiten schnell ab.
Das öffentliche Interesse an Planungs- und Bauaufgaben verhält sich meist entgegengesetzt dazu: Der Planungsbeginn wird nur schwach wahrgenommen. Erst eine fortgeschrittene Planung bzw. Ausführung weckt zunehmend das öffentliche Interesse und wirkt u.U. über politische Einflußnahme kostentreibend.
19. Objektplanung: Fallbeispiel einer Umgehungsstraße
Das Stadtzentrum ist mit starkem Durchgangsverkehr auf der Bundesstraße belastet. Verkehrsströme und -belastungen sollen auf eine Umgehungsstraße verlagert werden.
Beim Ausbau von vorhandenen städtischen oder Kreisstraßen zur Umgehungsstraße sind Abstriche beim Ausbaustandard nötig. Demgegenüber stehen Beeinträchtigungen von Landschaft und Baugebieten bei der Auslegung einer neuen Straßentrasse.
Legende:
(gelb) Bestehende Bundesstraße
(rot) Mögliche Neubautrasse
(gepunktet) Alternativer Ausbau vorhandener Straßen
20. Naturschutz: Fallbeispiel eines Landschaftsplanes
Die Landschaftsplanung ist im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt. Es legt die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes fest und bestimmt den Aufbau und die Inhalte der Landschaftsplanung. Detailregelungen enthalten entsprechende Landesgesetze.
Eine Verpflichtung zur Aufstellung von Landschaftsplänen besteht nach Bundesrecht sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.
Zu unterscheiden ist zwischen überörtlicher und örtlicher Landschaftsplanung. Letztere beinhaltet die lokalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
21. Naturverbrauch: Bodennutzung
Natur und Landschaft sind zahlreichen Nutzungsansprüchen ausgesetzt. Der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche an der Gesamtfläche Deutschlands beträgt gut 11%. Er liegt im früheren Bundesgebiet mit durchschnittlich fast 13 % deutlich über dem Wert der neuen Länder mit rund 8%.
In den Kernstädten der Ballungsgebiete beansprucht die Siedlungs- und Verkehrsfläche sogar bis zur Hälfte der Bodenfläche.
Eine der treibenden Kräfte für die Zunahme der Siedlungsflächen sind die steigenden Ansprüche an die Größe der Wohnfläche und des Baulandes.
Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Besiedlung, Verkehrswegebau, Freizeit sowie Jagd und Fischerei stehen im Zielkonflikt.
Die Verantwortung für eine naturverträgliche Bodennutzung obliegt nicht nur den Kommunen, sondern insbesondere auch der Land- und Forstwirtschaft, die den überwiegenden Flächenanteil nutzt.
22. Bodenschutz: Entsiegelungspotential der Siedlungs- und Verkehrsfläche
Etwa die Hälfte der Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland ist versiegelt. Dies entspricht der Fläche des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Der Trend zur Versiegelung von Böden hält an.
Entsiegelung ist qualitativer Bodenschutz, der die urbane Lebensqualität verbessert.
Neben der Vermeidung von Neuversiegelungen gilt es, Flächen wieder zu entsiegeln oder zumindest durchlässige Beläge zu verwenden. Derartige Maßnahmen dienen dem Erhalt und der Wiederherstellung wichtiger Bodenfunktionen und damit insbesondere auch dem Hochwasserschutz.
23. Objektplanung: Bodenbelastung durch Flächenversiegelung
Rund 11% der Fläche Deutschlands sind durch Siedlungs- und Verkehrsflächen versiegelt.
Unter Bodenversiegelung versteht man die Abdeckung von Böden durch wasser- oder luftundurchlässige Materialien. Hohe Versiegelungsgrade wirken sich negativ auf die Grundwasserneubildung aus.
Der bestehende rechtliche Rahmen bietet die Möglichkeit, den Schutz der Böden für bestimmte Flächen festzuschreiben.
Möglich ist dies für Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturparks und Naturdenkmäler sowie im Rahmen von Landschaftsplänen.
24. Gewässerschutz: Handlungsfelder der Kommunen
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt den Schutz und die Nutzung des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer. Es verlangt, die Gewässer "als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, daß sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt".
Um dies zu erreichen, schlägt das WHG folgende wasserwirtschaftliche Pläne vor:
-> Rahmen-,
-> Bewirtschaftungs- und
-> Abwasserbeseitigungspläne.
Deren Ausformung und bindende Wirkung ist je nach Bundesland unterschiedlich.
In Landeswassergesetzen wird die Entsorgungspflicht öffentlicher Körperschaften, die Beseitigung von Abwässern durch Gewerbe- und Industriebetriebe und die kommunale Zuständigkeit bei der Gewässerunterhaltung präzisiert.
Die Gemeinden können in ihren Abwassersatzungen Detailregelungen treffen.
25. Lärmschutz: Handlungsfelder der Kommunen
Der Lärmschutz ist hauptsächlich im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und entsprechenden Rechtsverordnungen geregelt.
Als Lärm werden Geräusche bezeichnet, die den Menschen stören, belästigen oder sogar gesundheitlich gefährden können. Als besonders störend wird der Straßenverkehrslärm empfunden.
Lärm kann durch Vermeidungs- und Verminderungsstrategien bekämpft werden.
Das BImSchG schreibt den Gemeinden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden die Aufstellung von Lärmminderungsplänen vor.
26. Abfallwirtschaft: Zielvorstellungen und technische Lösungen
Voraussetzung für eine Abfallvermeidung ist die umfassende Information und Aufklärung der Abfallproduzenten. Hierfür werden im Rahmen intensiver Öffentlichkeitsarbeit durch Kommunen und entsorgungspflichtige Körperschaften zunehmend Abfallberater eingesetzt. Dabei steht die Abfallberatung von Gewerbe- und Industriebetrieben im Vordergrund.
Ziel der Information ist es, die Bevölkerung, Gewerbe und Industrie für abfallwirtschaftliche Belange zu sensibilisieren.
28. Altlasten: Verfahrensschema zu deren Erkennung, Bewertung und Sanierung
In Phase I
wird der Standort genau lokalisiert und dessen flächenrelevante Daten (einschließlich der Vorgeschichte) erfaßt.
In Phase II
werden - basierend auf den Daten aus Phase I - das Gefährdungspotential abgeschätzt und weitere klärende Untersuchungen festgelegt; zugleich wird die Gefahrenbeurteilung der aktuellen und geplanten Nutzung abgeschlossen.
In Phase III
können auf der Basis der Gefährdungsabschätzung Ziele zur Sicherung oder Sanierung des Geländes abgeleitet werden. Die Vorgehensweise richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen (Gefährdungsgrad, Art der Schadstoffe u. a.) und den wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Die Kostenintensität von Altlastensanierungen gebietet es, dass bei der Rangfolge der Sanierungsmaßnahmen Prioritäten nach dem Kosten-/Nutzen-
verhältnis gesetzt werden.
29. Klimaschutz: Handlungsfelder der Kommunen
170 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, haben 1992 in Rio de Janeiro ein Umwelt-Aktionsprogramm für das 21. Jahrhundert verabschiedet, die Agenda 21.
Sie enthält Handlungsaufträge für alle politischen Ebenen und gesellschaftlichen Gruppen, um zu verhindern, daß die Umwelt-Situation sich weiter verschlechtert.
Einige der wirkungsvollsten Handlungsfelder im Rahmen dieses Aktionsprogrammes liegen im kommunalen Einflußbereich. Gerade beim Schutz der Erdatmosphäre sind viele lokale Beiträge zum globalen Klimaschutz denkbar.
30. Globale Partnerschaft für Umwelt und Entwicklung
Gerechte Entwicklungschancen für alle gewährleisten und die natürlichen Lebensgrundlagen auch für kommende Generationen bewahren.
Zentrale Bereiche, bei denen die Auswirkungen sichtbar werden:
- Schutz von Natur und Artenvielfalt
- Nutzung von Energie
- Denken und Wirtschaften in Kreisläufen
- Schutz der menschlichen Gesundheit
im Dreiklang
SOZIALER,
ÖKONOMISCHER und
ÖKOLOGISCHER ZIELE.
31. Initiativen zur Unterstützung der Agenda 21
aus Agenda 21, Kapitel 28
Rio-Konferenz 1992
Initiativen der Kommunen zur Unterstützung der Agenda 21:
" ... die Beteiligung und Mitwirkung der Kommunen (ist) ein entscheidender Faktor bei der Verwirklichung der in der Agenda enthaltenen Ziele.
Kommunen errichten, verwalten und unterhalten die wirtschaftliche, soziale und ökologische Infrastruktur, überwachen den Planungsablauf, entscheiden über die kommunale Umweltpolitik und kommunale Umweltvorschriften und wirken außerdem an der Umsetzung der nationalen und regionalen Umweltpolitik mit.
Als Politik- und Verwaltungsebene, die dem Bürger am Nächsten ist, spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Informierung und Sensibilisierung für eine nachhaltige umweltverträgliche Entwicklung."
33. Partnerschaft zur nachhaltigen Gestaltung der eigenen Umwelt
Allgemeine Struktur eines "Lokale Agenda 21 Prozesses" fü einen erfolgreichen Prozessverlauf (Fünf Grundregeln):
- Grundsatzbeschluss des Gemeinde-/Stadtrats herbeiführen.
- Klare Verantwortlichkeiten und Strukturen schaffen.
- Schwerpunkte setzen und sich auf bestimmte Themen konzentrieren.
- Vorhandenes aufgreifen und weiterentwickeln, Bestandsaufnahme machen.
- Ergebnisorientiert arbeiten und sich realistische Arbeitsziele und Zeithorizonte setzen.



































