Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Menschen stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Rechte und Förderung sind durch das Schwerbehindertengesetz geregelt.
Nach dem Schwerbehindertengesetz ist Behinderung eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Jeder gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu funktionellen Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, gelten als Behinderung. Die Auswirkung wird als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft von 20% bis 100% festgestellt:
- eine Behinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 20%;
- eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50%;
- eine Gleichstellung ist möglich ab einem GdB von 30%;
Zuständig für die Feststellung des GdB und einer vorliegenden Schwerbehinderung sind die Versorgungsämter; eine Gleichstellung erfolgt durch das Arbeitsamt. Die Versorgungsämter stellen den Schwerbehindertenausweis aus, der in der Regel auf fünf Jahre befristet ist und für den Schutz und die Förderung nach dem Schwerbehindertengesetz vorausgesetzt wird.
Die Merkzeichen des Ausweises bedeuten:
- aG bedeutet außergewöhnlich gehbehindert
- H bedeutet hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes gemäß § 33b
- Bl bedeutet blind im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
- RF bedeutet befreit von Rundfunkgebühr
- 1. Kl. bedeutet berechtigt zur Nutzung der 1. Wagenklasse der Bundesbahn mit Fahrkarte für die 2. Klasse
- B bedeutet Notwendigkeit zu ständiger Begleitung
- G bedeutet Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt



