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Abmeldung eines Hundes (steuerlich)

Allgemeine Informationen

Der Hundehalter beziehungsweise die Hundehalterin muss den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er / sie

  • den Hund veräußert hat oder
  • der Hund verstorben ist oder
  • der Hund abhanden gekommen ist oder
  • der Hund sonst abgeschafft wurde

oder nachdem der Halter / die Halterin aus der Stadt Rhede weggezogen ist, bei der Stadt Rhede abmelden.

Achtung: Im Fall des Wegzuges muss der Hund in der jetzigen Stadt / Gemeinde wieder von Ihnen steuerlich und ordnungsrechtlich angemeldet werden. Es erfolgt keine automatische Weitergabe der Daten.

Verfahrensablauf

Im Bürgerbüro können Sie Ihren Hund zur Hundesteuer abmelden.

Alternativ können Sie sich das entsprechende Formular zur Hundeabmeldung herunterladen, ausfüllen und bei der Stadt Rhede einreichen.

Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Rhede zurückzugeben.

Wenn die Abmeldung des Hundes zu einer Änderung der Steuer führt, wird Ihnen vom Steueramt der Stadt Rhede ein Änderungsbescheid zugeschickt.

An wen muss ich mich wenden?

Bürgerbüro der Stadt Rhede

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Daten werden abgefragt:

  • Rasse des Hundes
  • Name des Hundes (zur Zuordnung)
  • Grund der Abmeldung
  • Datum der Abmeldung (zum Beispiel Sterbedatum oder Verzugsdatum des Hundehalters)
  • Verbliebende Hunde im Haushalt

Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung, der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Rhede zurückzugeben.

 

Rechtsgrundlage
  • Hundesteuersatzung der Stadt Rhede
  • Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)
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