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Anmeldung eines Hundes (steuerlich)

Allgemeine Informationen

Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.

Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

Verfahrensablauf

Ihren Hund können Sie über unseren Online Service ganz einfach selbst zur Hundesteuer anmelden, sowie ggfls. einen Antrag auf Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung stellen.

Alternativ können Sie Ihren Hund natürlich auch vor Ort im Bürgerbüro anmelden.

Nach durchgeführter Hundeanmeldung wird Ihnen ein neuer bzw. geänderter Steuerbescheid durch das Steueramt zugeschickt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Stadt Rhede anzumelden. Bei Zuzug des Hundehalters muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

Eine nicht erfolgte oder nicht rechtzeitig erfolgte Anmeldung eines Hundes kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich sonst noch wissen?

Große Hunde, gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen müssen außerdem ordnungsrechtlich angemeldet werden

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