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Bestattung

Allgemeine Informationen

In welcher Weise die Bestattung vorgenommen wird, richtet sich zunächst nach dem Willen und den Wünschen der Verstorbenen, die noch zu Lebzeiten schriftlich (zum Beispiel Testament) oder mündlich geäußert wurden. Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmen die Angehörigen die Art der Bestattung. Dabei geht der Wille der Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, in der Reihenfolge die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, die Enkelkinder, die Großeltern und die übrigen Verwandten. Sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.  

Die in Nordrhein-Westfalen üblichen Begräbnisarten sind:  

  • Erdbestattungen
  • Feuerbestattungen
  • Seebestattungen


Bestattungen von Fehl- und Totgeburten:
Bei einer Totgeburt stirbt das Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat ein Gewicht von mehr als 500 Gramm. Totgeburten gelten als Leiche und unterliegen damit dem Bestattungszwang. Bei einer Fehlgeburt kommt das Kind mit einem Gewicht unter 500 Gramm tot zur Welt. Fehlgeburten gelten bestattungsrechtlich nicht als Leichen und müssen nicht bestattet werden. Auf Wunsch eines Elternteils können Fehlgeburten bestattet werden. Für aus Schwangerschaftsabbrücken stammende Embryonen und Föten mit einem Gewicht von höchstens 1000 Gramm kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils von der Bestattung abgesehen werden, wenn nicht der ausdrückliche Wunsch des anderen Elternteils entgegensteht. Nach dem Bestattungsgesetz sind Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, und abgetrennte Körperteile hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.  

Informationen und Kontakte zu betroffenen Eltern vermittelt die private Selbsthilfegruppe Initiative Regenbogen, glücklose Schwangerschaft. 

Erdbestattung  

Die Erdbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Deutschland. Der Verstorbene wird in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt.  

Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der Stadt Rhede per Satzung festgelegt.  

Eine Willenserklärung des Verstorbenen ist für die Erdbestattung (im Unterschied zur Feuerbestattung) nicht notwendig. Die Bestattung darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte auf der Bescheinigung die Eintragung des Sterbefalls in das Sterbebuch vermerkt hat sowie die Todesart nicht (mehr) ungeklärt ist beziehungsweise bei unnatürlichem Tod die Staatsanwaltschaft die Leiche freigegeben hat.  

Feuerbestattung  

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, so ist die Einäscherung unzulässig. Eine handschriftliche Verfügung kann zum Beispiel wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift." Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.  

Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird im Allgemeinen zehn bis 14 Tage nach der Trauerfeier am vorgesehenen Bestattungsplatz beigesetzt. Zuständige Stelle ist jeweils die Gemeindeverwaltung des Einäscherungsortes.  

Seebestattung  

Bei einer Seebestattung wird nach der Einäscherung die Urne außerhalb der Drei-Meilen-Zone dem Meer übergeben. Da Seebestattungen nur für Urnen vorgenommen werden, gelten die gleichen Bestimmungen, wie für eine Feuerbestattung.  

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung (Seebestattung) erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben, wird von der Gemeinde erteilt, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat.  

Wurde ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Seebestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen für die Beisetzung einer Urne auf See von diesem eingeholt. 

Grabwahl  

Für Erd- und Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) muss auf dem Friedhof der Stadt Rhede ein Grab bereitgestellt werden.

Man unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen Wahl- und Reihengräbern:  

Wahlgräber (auch Gruft oder Familiengrab, Erbgrab) können bei der Friedhofsverwaltung erworben und nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Wahlgräbern sind sowohl Erdbestattungen als auch Urnenbestattungen möglich.  

Reihengräber sind Einzelgräber und können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Reihengräbern sind ebenfalls Erdbestattungen und Urnenbestattungen möglich.  

Ausführliche Informationen zur Grabwahl erhalten Sie bei den unten aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie gegebenenfalls bei dem Bestattungsunternehmen.  

Bestattungstermin

Der Termin für die Bestattung wird nach Absprache mit Ihnen meist vom Bestattungsunternehmen direkt mit den zuständigen Stellen (Friedhofsverwaltung, Krematorium) vereinbart. Dabei wird auch der Ablauf der Bestattung sowie der Trauerfeier im Sinne des Verstorbenen festgelegt. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung darf nur erteilt werden, wenn  

  • eine ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten,
  • die Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb von Nordrhein-Westfalen die Sterbeurkunde beziehungsweise eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalls,
  • die Bescheinigung eines Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes des Sterbeortes oder des Einäscherungsortes, eines Arztes eines gerichtsmedizinischen Instituts oder eines Arztes, der in einem anderen Bundesland zur Ausstellung der Bescheinigung ermächtigt ist, dass er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat,

vorliegen.  

Die Erlaubnis zur Seebestattung darf nur erteilt werden, wenn  

  • eine ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten,
  • die Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Saarlandes, die Sterbeurkunde beziehungsweise eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalls,
  • die Bescheinigung eines Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes des Sterbeortes oder des Einäscherungsortes, eines Arztes eines gerichtsmedizinischen Instituts oder eines Arztes, der in einem anderen Bundesland zur Ausstellung der Bescheinigung ermächtigt ist, dass er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat,

vorliegen. 

Welche Gebühren fallen an?

Für das vielfältige Angebot an unterschiedlichen Bestattungsarten gibt es einen umfangreichen Gebührenkatalog. Bitte informieren Sie sich hierüber in der Friedhofsgebührensatzung, die Sie im Navigationsbereich "Politik & Stadtentwicklung/Ortsrecht" erhalten. 

Rechtsgrundlage

Friedhofssatzung  

Friedhofsgebührensatzung 

Bestattungsgesetz NRW

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