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Beurkundung von Sterbefällen

Allgemeine Informationen

Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist. Der Tod muss auf jeden Fall durch einen Arzt im Rahmen einer Leichenschau festgestellt werden. 

Ist eine Person verstorben, muss sofort der nächste erreichbare Arzt (muss nicht der Hausarzt sein) zur Leichenschau gerufen werden, um den Tod festzustellen und eine Todesbescheinigung auszustellen.

Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (zum Beispiel in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle der leitende Arzt des Krankenhauses beziehungsweise der Leiter der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.  

Die Todesbescheinigung wird beim Standesamt zur Beantragung der Sterbeurkunde benötigt. Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens am dritten auf dem Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
In der Regel werden alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Sterbefalles von einem Bestatter erledigt. Der von Ihnen beauftragte Bestatter wird Sie um die für die Beurkundung notwendigen Unterlagen bitten, auf jeden Fall sollten Sie das Stammbuch der Familie und den Ausweis der oder des Verstorbenen bereit halten. Für den Transport des Toten zur Leichenhalle, für die Einsargung und Aufbahrung des Toten ist ebenfalls das Bestattungsinstitut zuständig. Soll eine Einäscherung stattfinden, so ist die Überführung in ein Krematorium notwendig. Eine Sonderbestattungsart ist die Seebestattung. Die Organisation übernimmt das Beerdigungsinstitut.  

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Grundsätzlich

  • Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen
  • Personalausweis oder Reisepass der den Sterbefall anzeigenden Person
  • Todesbescheinigung des Arztes  (nichtvertraulicher Teil sowie vertraulicher Teil)
  • Informationen über weitere vorzulegende Unterlagen erhalten telefonisch oder per E-Mail
Welche Gebühren fallen an?

Für die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterbebuch fallen keine Gebühren an. Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei. Weitere Urkunden sowie die für die Verwendung im Ausland vorgesehenen mehrsprachigen Urkunden (zum Beispiel für Überführungen der Leiche in das Ausland) sind gebührenpflichtig (12 Euro für die erste, 6 Euro für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde). 

Rechtsgrundlage

§ 28 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige eines Sterbefalles)

§ 29 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige durch Personen)

§ 30 Personenstandsgesetz (PStG)  (Anzeige durch Einrichtung und Behörden)

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