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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Allgemeine Informationen

Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege die Denkmäler zu schützen und zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und das Wissen über Denkmäler zu verbreiten. Seit 1980 bietet das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) dafür den rechtlichen Rahmen. Nach über 40 Jahren wurde dieses Gesetz überarbeitet: Das neue Denkmalschutzgesetz ist am 01.06.2022 in Kraft getreten.

 

Was ist ein Denkmal?

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.

Das Denkmalschutzgesetz unterscheidet zwischen Baudenkmälern, Denkmalbereichen, Gartendenkmälern, Bodendenkmälern, Welterbestätten und beweglichen Denkmälern. Als Untere Denkmalbehörde führt jede Stadt oder Gemeinde in Nordrhein-Westfalen eine Denkmalliste, in der alle Denkmäler innerhalb des Stadt- bzw. Gemeindegebietes aufgeführt werden. Über die Seite denkmal.nrw können Sie sich für Rhede alle Denkmäler auf einer Karte anzeigen lassen.

 

Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern

Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde (Stadt Rhede). Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild auswirken kann.

Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis sind in Textform bei der Stadt Rhede als Untere Denkmalbehörde einzureichen. Diese trifft ihre Entscheidung nach Anhörung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL). Die Denkmalfachämter des LWL beraten und unterstützen die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit.

 

Welche finanzielle Unterstützung gibt es?

Die finanzielle Unterstützung für Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmälern in Nordrhein-Westfalen besteht im Wesentlichen aus drei Säulen: Denkmalförderung, Darlehensprogramm und Steuererleichterungen. Informationen zum Denkmalförderprogramm des Landes NRW, über Darlehen und zu Steuererleichterungen finden Sie im Internet auf der Seite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (hier).

Auch der Kreis Borken unterstützt Maßnahmen der kleinen privaten Denkmalpflege mit einem Förderungsbetrag von bis zu einem Drittel der Kosten für die denkmalpflegerisch notwendigen Aufwendungen. Die Stadt Rhede beteiligt sich bei Förderzusage mit einem Betrag in gleicher Höhe, die Eigentümerin bzw. der Eigentümer muss dann lediglich die Restfinanzierung sicherstellen. Die Richtlinie des Kreises Borken zur Förderung der Denkmalpflege sowie den Antrag auf Gewährung eines Förderungsbetrages finden Sie hier.

Falls Sie Fragen zum Thema Denkmalförderung haben oder weitere Informationen benötigen, können Sie sich gerne bei den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern melden.

 

Was muss noch beachtet werden?

Erhaltung und Nutzung von Baudenkmälern (§ 7 und 8 DSchG NRW):

Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Baudenkmäler sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden und der Öffentlichkeit, zugänglich gemacht werden, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht (§ 6 DSchG NRW):

Wenn Sie ein Denkmal veräußern, erwerben oder vererbt bekommen, dann müssen Sie dies unverzüglich bei der Unteren Denkmalbehörde (Stadt Rhede) anzeigen.

Entdeckung von Bodendenkmälern (§ 16 DSchG NRW):

Wenn Sie ein Bodendenkmal entdecken, müssen Sie dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde (Stadt Rhede) oder dem zuständigen Denkmalfachamt melden.

 

Rechtsgrundlage

Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)

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