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Gaststättenerlaubnis

Allgemeine Informationen

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Wer eine Gaststätte eröffnen möchte, benötigt hierzu eine Erlaubnis der Stadt Rhede. Diese ist von der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Wirtes, aber auch von der baulichen Eignung des in Aussicht genommenen Objektes abhängig.  

Für den Betrieb einer Gaststätte, das sind zum Beispiel

  • Schank- und/oder Speisewirtschaften
  • Trinkhallen
  • Imbißwirtschaften
  • Diskotheken


ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz notwendig. Die Erlaubnis wird personen- und objektbezogen erteilt.   

Bei Neuerrichtungen oder räumlichen Erweiterungen ist vorab im Bereich Bauordnung eine Baugenehmigung beziehungsweise Nutzungsänderung zu beantragen.  

 

Eine persönliche Vorsprache ist zwingend erforderlich.

Ein Gaststättenbetrieb liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person mit Gewinnerzielungsabsicht Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder im Reisegewerbe auf Veranstaltungen anbietet. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb nur bestimmten Personenkreisen (zum Beispiel Vereinsheim) zugänglich ist oder der Gewinn einem gemeinnützigen Zweck zufließt.  

Nur wenige Gewerbe sind so auf die Eignung des Inhabers angewiesen wie die Gastronomie. Alkohol- und Drogenmissbrauch, Schlägereien, hygienische Missstände oder Verstöße gegen den Jugendschutz sind derart gravierende Gefahren für die Allgemeinheit, dass sie - soweit irgend möglich - ausgeschlossen werden müssen. Aus diesem Grund legt das Gaststättengesetz fest, dass nur zuverlässige Personen für eine Konzession in Frage kommen.  

Wer benötigt eine Erlaubnis?  

Eine Konzession ist immer personen- und objektabhängig. Wenn Sie also eine bestehende Gastwirtschaft übernehmen oder neben Ihrer bisherigen eine zweite eröffnen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine neue Erlaubnis. Erlaubnisfrei sind die Verabreichung alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen, Milchbars, die Abgabe kostenloser Proben und Getränkeautomaten ohne Alkohol. Auch wenn Sie in Ihrer Bäckerei oder Ihrem Lebensmittelgeschäft während der Ladenöffnungszeiten Speisen oder alkoholfreie Getränke an Stehtischen anbieten, benötigen Sie keine Konzession; das Gleiche gilt für Hoteliers ohne angeschlossene Gaststätte, wenn höchstens acht Gäste zugleich beherbergt werden.  

Welche Hinderungsgründe stehen einer Erlaubnis entgegen?  

Gemäß Â§ 4 Absatz 1 des Gaststättengesetzes ist ein Erlaubnisantrag abzulehnen, wenn der Antragsteller erheblich einschlägig vorbestraft oder finanziell leistungsunfähig ist oder sich bereits in der Vergangenheit als für die Führung einer Gaststätte unzuverlässig erwiesen hat. Erhebliche Steuerrückstände oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stehen einer Konzessionierung ebenfalls regelmäßig entgegen.  

Wichtig: Baurecht und vorläufige Erlaubnis  

Beachten Sie bitte, dass Ihre Gaststätte von der Bauordnung mängelfrei abgenommen werden muss. Hierzu können im Einzelfall auch die Vorlage eines Schallschutzgutachtens oder sonstige Auflagen gehören.  

Wenn Sie einen bestehenden Betrieb änderungsfrei übernehmen möchten, können Sie unter Umständen eine für drei Monate gültige vorläufige Erlaubnis erhalten. Diese Zeit können Sie dann nutzen, um Ihre Antragsunterlagen zu vervollständigen; eine Verlängerung der vorläufigen Erlaubnis erfolgt regelmäßig nicht. Eine endgültige Konzession ist im Normalfall zeitlich unbefristet gültig, kann jedoch widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie beabsichtigen, in Rhede einen erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb zu eröffnen bzw. zu übernehmen? Für die Erteilung der Erlaubnis sind nach dem Gaststättengesetz und der dazu  erlassenen Ausführungsanweisung die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Bitte reichen Sie diese rechtzeitig, mindestens einen Monat vor der geplanten Eröffnung bei der Stadt Rhede ein.  

  • Antrag nach beigefügtem Vordruck

Der Antrag ist vollständig in gut lesbarer Schrift auszufüllen und zu unterschreiben. Bei der Frage nach der Bezeichnung des Betriebes (Seite 2 des Antrages) ist anzugeben, ob es sich um eine Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Bar oder Imbisswirtschaft etc. handelt.
Das Betreiben des Gaststättenbetriebes ohne die erforderliche Erlaubnis stellt gemäß Â§ 28 Gaststättengesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

Das Führungszeugnis dient zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Es wird vom Bundeszentralregister in Berlin ausgestellt. Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist in der Regel bei der Meldebehörde zu stellen, bei der der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Gebühr beträgt 13,00 €.  

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dient zur Beurteilung der gewerblichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Ebenso wie das Führungszeugnis ist die Auskunft bei der Meldebehörde zu beantragen, bei der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Gebühr für diese Auskunft beträgt ebenfalls 13,00 €.  

  • Handelsregisterauszug

Ein Auszug aus dem Handelsregister ist vorzulegen, wenn die Unternehmung in Form einer juristischen Person (z.B. GmbH) betrieben werden soll.  

  • Bescheinigung des Finanzamtes

Bei dem für Ihren Wohnsitz und/oder Betriebssitz zuständigen Finanzamt ist eine steuerliche Unbedenklichkeits-bescheinigung zu beantragen.  

  • Bescheinigung der Wohnsitzbehörde

Ebenso ist eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Steueramt Ihrer Stadtverwaltung zu beantragen.  

  • Pachtvertrag

Wenn Sie nicht Eigentümer der Gaststättenräume sind, sondern Mieter oder Pächter, so ist eine Ausfertigung des Pacht- bzw. Mietvertrages vorzulegen.  

  • Verzichtserklärung

Die Verzichtserklärung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen. Die Erklärung ist von dem bisherigen Inhaber der Gaststättenerlaubnis abzugeben. Ein entsprechender Vordruck ist hier erhältlich. 

  • 2 Bauzeichnungen (Grundriss der Gaststätte), 2 Lagepläne mit eingezeichnetem Parkplatz sowie Anzahl der Einstellplätze und eine Grundflächenberechnung

Die Bauzeichnung, der Lageplan und die Grundflächenberechnung diesen zur Beurteilung der Frage, ob die für den Gaststättenbetrieb bestimmen Räume im Hinblick auf deren Lage, Beschaffenheit, Größe oder Einteilung den Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigen genügen.  

 

  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Vorschriften (Unterrichtungsnachweis)

 Der Unterrichtungsnachweis ist zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis. Er wird von der Industrie- und Handelskammer, Willy-Brandt-Str. 3, 46395 Bocholt, Telefon 02871 990318, erteilt. Voraussetzung für die Erteilung des Nachweises ist die Teilnahme an einem Unterrichtslehrgang bei der IHK. Diese Unterrichtung findet in Abständen von einigen Wochen jeweils an einem Nachmittag (4 bis 5 Stunden) bei der IHK in Bocholt statt. Sie soll die erforderlichen Grundzüge für den Betrieb und die Führung von Gaststätten vermitteln. Die Anmeldung zum Unterricht sollte schriftlich erfolgen. Vordrucke für die Anmeldung sind hier erhältlich.  

 

  • Bescheinigung des Fachbereichs Gesundheit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

Diese Bescheinigung ist erforderlich, wenn Sie als Antragsteller, Ihr Ehegatte oder auch sonstige Beschäftigte in dem Gaststättenbetrieb mit der Zubereitung von Speisen beschäftigt sind. Es dient als Nachweis, dass die Person an keiner ansteckenden Krankheit leidet. Die Bescheinigung wird vom Gesundheitsamt des Kreises Borken oder von der Nebenstelle Bocholt ausgestellt. Eine Terminabsprache mit dem Gesundheitsamt für eine Untersuchung ist möglich unter der Telefon-Nr. 02861 82-0 (Kreis Borken). 

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für eine Erlaubnis sind abhängig von Art und Größe des jeweiligen Objektes und variieren zwischen 160 Euro und 5.000 Euro.  

Während die Höchstgebühr bei Diskotheken oder Großhotels fällig werden kann, müssen Sie zum Beispiel bei einem 80 m² großen Gastraum 840 Euro ¬ einkalkulieren. Hinzu kommen jedoch noch Auslagen für die Gewerbeanmeldung (20 Euro), Führungszeugnis und Gewerbezentralregister (je 13 Euro) sowie für bauliche Maßnahmen und die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren. 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

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