Inhaltsbereich

Sie sind hier:

Grundbesitzabgaben

Allgemeine Informationen

Die Stadt Rhede veranlagt per Grundbesitzabgabenbescheid die Abgabepflichtigen (Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigte des jeweiligen Gebäudes, des Grundstückes oder der Wohneinheit) zu folgenden Steuern und Gebühren: 

1. Steuern:

  • Grundsteuer A
  • Grundsteuer B
  • Hundesteuer

2. Gebühren:

  • Entwässerungsgebühren
  • Niederschlagswassergebühren
  • Entsorgungsgebühren
  • Straßenreinigungsgebühren
  • Abfallentsorgungsgebühren
  • Wasser- und Bodenverbandsgebühren

Nebenkostenabrechnung:

Die Ihnen berechneten Grundbesitzabgaben sind zu 100 % umlagefähig, das heißt, diese können dem jeweiligen Mieter beziehungsweise Pächter über die Nebenkostenabrechnung berechnet werden. Die Stadtverwaltung Rhede ist nicht berechtigt, gegenüber den Mietern beziehungsweise Pächtern die Grundbesitzabgaben zu erheben. Einzugsermächtigungen dürfen aus diesem Grund von Mietern und Pächtern nicht abgegeben werden! Bei Nichtzahlung droht die Vollstreckung der Forderung gegenüber dem Eigentümer.

Zahlungstermine:

Der Jahres-Grundbesitzabgabenbescheid wird Ihnen vor dem 1. Fälligkeitstermin (15. Februar) zugeschickt.

Insgesamt teilt sich die Gesamtforderung auf vier Fälligkeitstermine

  • 15. Februar,
  • 15. Mai,
  • 15. August,
  • 15. November auf.

Die Grundbesitzabgaben können auch als Gesamtbetrag zum 01. Juli entrichtet werden. Zur Umstellung der Fälligkeitstermine auf dem 01. Juli müssen Sie Kontakt mit dem Steueramt der Stadt Rhede aufnehmen. Eine monatliche Zahlungsweise ist nicht zulässig.

Bei Abgabe einer Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Grundbesitzabgaben vermeiden Sie Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung.

Verkauf des Eigentums:

Die steuerliche Umschreibung der Grundbesitzabgaben sollte mit Hilfe des bereitgestellten Formulars erfolgen. Als Umschreibungsdatum tragen Sie bitte den Besitzübergang (i.d.R. Tag der letzten Kaufpreiszahlung) ein.

Das Formular muss von Ihnen vollständig ausgefüllt, von Ihnen und von dem neuen Eigentümer unterschrieben und bei der Stadt Rhede wieder eingereicht werden.

Sollten Sie den neuen Eigentümer nicht erreichen können, kann die Umschreibung der Grundbesitzabgaben auch auf Basis des Grundstückskaufvertrages erfolgen. Hierzu reichen Sie bitte den vollständig kopierten Kaufvertrag mit Kontoauszug über die letzte Kaufpreiszahlung ein. Die Kaufpreissumme darf geschwärzt werden.

Nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie einen Änderungsbescheid (Schlussabrechnung). Der neue Eigentümer erhält zeitgleich einen Grundbesitzabgabenbescheid mit der Berechnung ab Besitzübergang.

Wichtig ist zu beachten, dass Sie weiterhin verpflichtet sind, die Grundbesitzabgaben gemäß Zahlungsplan des letzten Bescheides zu zahlen, bis Sie den korrigierten Bescheid erhalten haben. Eine Nichtzahlung führt zu einem Mahnverfahren.

Sollten Sie untätig bleiben, erfolgt eine automatisierte Umschreibung der Grundbesitzabgaben auf Basis der sogenannten Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes zum 01.01 nach Besitzübergang. In diesem Fall müssten Sie dann die Abgaben mit dem neuen Eigentümer bis zum Umschreibungsdatum selbst abrechnen.

Einlegung eines Widerspruches:

Ein Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden.

Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, bitten wir Sie, vor Einlegung des Widerspruches jedoch, zunächst persönlich oder telefonisch Kontakt zum Steueramt der Stadt Rhede aufzunehmen. In vielen Fällen kann so ohne Einlegung eines Widerspruches kurzfristig und unbürokratisch eine Lösung gefunden werden.

Durch das Einlegen des Widerspruches wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Zahlungspflicht nicht aufgehoben!

<zurückSeite drucken