Inhaltsbereich

Sie sind hier:

Nachbarrecht

Allgemeine Informationen

Das Nachbarrechtsgesetz regelt die Rechtsbeziehung zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze. 

Die Stadt Rhede kann keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen. Bei konkreten nachbarrechtlichen Problemen sind viele Aspekte zu berücksichtigen, die mit Hilfe des Schiedmannes geklärt werden können. Reicht dieser Schritt nicht aus so kann man einen Anwalt einschalten oder im äußersten Streitfall die Angelegenheit durch ein Gericht  entscheiden lassen.   

An dieser Stelle kann nur ein Überblick über die im Nachbarrechtsgesetz aufgeführten Regelungen bei Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze gegeben werden. Eine Informations-Broschüre zu diesem Thema bekommen Sie kostenlos im Rathaus beim Team "Sicherheit und Ordnung, Entsorgung" (Herausgeber: Justizministerium des Landes NRW). In den Büchereien vor Ort bzw. in der Stadtbibliothek Bocholt können Bücher mit weitergehenden Informationen ausgeliehen werden.  

Pflanzabstände (nach § 42 und § 43 NRG-NRW) 

  • Bäume: Grenzabstand bei stark wachsenden Arten (z. B. Platane, Linde, Eiche, Kastanie, Pappel, Buche) 4 m, alle übrigen Arten 2 m
  • Obstbäume: Grenzabstand bei starkwachsenden Arten 2 m, bei mittelstark wachsenden Arten 1,5 m, bei schwach wachsenden Arten 1 m
  • Sträucher: Grenzabstand bei stark wachsenden Arten (z. B. Feldahorn, Forsythie, Flieder, Haselnuss, Falscher Jasmin) 1 m, bei allen übrigen Arten  0,5 m, Grenzabstand bei Beerensträuchern 0,5 m, bei Brombeeren 1 m
  • Hecken: Grenzabstand bei Hecken bis 2 m Höhe 0,5 m, bei über 2 m hohen Hecken 1 m jeweils von der Seitenfläche der Hecke

 
Anspruch auf Beseitigung bzw. Ausschluss nach § 47 (NRG-NRW)  

Jeder Grundstücksnachbar kann die Beseitigung der Anpflanzung bzw. den Rückschnitt von Hecken und Bäumen verlangen, die die Grenzabstände nicht einhalten. Die Klage auf Beseitigung muss binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen erhoben werden (Ausschlussfrist). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstückes muss dennoch nicht hingenommen werden, da der Verursacher in diesem Fall die Pflicht zur Beseitigung hat (z. B. Rückschnitt überhängender Äste). 

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), vor allem die §§ 903 bis 924 und § 1004
Nachbarrechtsgesetz NRW

<zurückSeite drucken