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Straßenreinigungsgebühren

Allgemeine Informationen

Die Straßenreinigungsgebühren werden dem jeweiligen Eigentümer über dem Grundbesitzabgabenbescheid berechnet.

Diese Gebühr wird für die Straßenreinigung und den Winterdienst erhoben.

Maßstab für die Gebühr sind die Längen, der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseiten und die Straßenart.

Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° verlaufen.

Grenzt eine Grundstücksseite nur teilweise an die Straße (Erschließungsanlage) oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Grundstücksseiten zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würden.

Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.

Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

Die jährlichen Gebühren für das Jahr 2023 betragen je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

a) dem reinen Anliegerverkehr bzw. Fußgängerverkehr (Fußgängerzone) dient 2,60 €

b) dem Anliegerverkehr mit Erschließungsfunktion dient 2,37 €

c) dem innerörtlichen Verkehr dient 1,93 €

d) dem überörtlichen Verkehr dient 1,37 €.

Rechtsgrundlage
  • Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Rhede
  • Straßenreinigungsgesetz NRW
  • Kommunalabgabengesetz NRW
  • Abgabenordnung
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