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Wasser- und Bodenverbandsgebühren

Allgemeine Informationen

Die Wasser- und Bodenverbandsgebühren werden dem jeweiligen Eigentümer über dem Grundbesitzabgabenbescheid berechnet.

Mit Wirkung zum 01. Januar 2018 musste die Stadt Rhede eine Änderung des Landeswassergesetzes NRW umsetzen und die Gebühren nach befestigten und unbefestigten Flächen berechnen.

Gebührensatz 2024:

  • Befestigte Flächen: 0,042292 pro m²
  • Unbefestigte Flächen: 0,000466 pro m²

Gebührensatz 2023:

  • Befestigte Flächen: 0,036283 pro m²
  • Unbefestigte Flächen: 0,000400 pro m²

Befestigte Flächen werden im Verhältnis 9:1 zu den unbefestigten Flächen bei der Gebührenfestsetzung herangezogen, da diese das Wasser im Oberboden schwerer zurückhalten und nicht zum Wasser- bzw. Hochwasserschutz beitragen.

Als befestigte Flächen gelten alle nicht mit Grün bewachsenen Flächen wie Gebäude, Terrassen, Hütten, Glashäuser, alle Wege oder sonstigen Flächen die aus Beton, Bitum, Sand, Holz, Schotter, Kies, Splitt oder ähnliche Materialien bestehen.

Als unbefestigte Flächen gelten alle mit Pflanzen bewachsenen Flächen wie Rasen, Wiesen, Äcker, Wälder, Hecken, begrünte Beete mit Gehölzen, Stauden oder Blumen, natürliche Gewässer.

Bei den Wasser- und Bodenverbandsgebühren werden alle Flächen berücksichtigt, dessen Wasser, wenn auch nur theoretisch, in einem Bachlauf entwässern kann. 

Rechtsgrundlage
  • Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung

  • Landeswassergesetz NRW

  • Kommunalabgabengesetz NRW

  • Abgabenordnung
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