Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1978 (AZ: 1 C 43.75) sind Sie als Gastwirt/-in verpflichtet, in zumutbarer Weise bei einem erkannten Drogenmissbrauch in Ihren Räumen mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Die Polizei wird sich bemühen, in geeigneter Form (nicht geschäftsschädigend!) dem Drogenmissbrauch in Ihrem Gaststättenbetrieb entgegen- zuwirken.

Sollten Sie einen Rauschgifthandel und/oder -konsum dulden, kann dies straf- und gewerberechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere ist die Verhängung von Auflagen bis hin zum Entzug der Gaststättenerlaubnis möglich.

Bitte informieren Sie die nächste Polizeidienststelle insbesondere, wenn Sie folgendes bemerken:



Merkblatt zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch in Gaststättenbetrieben
- Injektionsspritzen, angerußte Löffel, Schnüre, Bänder, dünne Gummischläuche, blutverschmierte Taschentücher, Kerzenstummel mit abgebrannten Streichhölzern
- gefaltete Papierstreifen, Faltbriefe
- Medikamente und Verpackungen

1.   Gegenstände

2.   Verhaltensweisen

- mehrfaches, anscheinend grundloses Betreten und Verlassen der Gasträume
- häufiges, wechselseitiges Aufsuchen von Toilettenkabinen
- gemeinsamer Aufenthalt in Toilettenkabinen
- Portionieren oder Weitergabe kleinerer Mengen Pulver, Blättchen oder Tabletten
- Gebrauch von gerollten Geldscheinen oder entsprechenden Papierstücken (z.B. zum Schnupfen von Kokain)


Bitte informieren Sie alle Beschäftigten über den Inhalt dieses Merkblattes!
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