- Die Testpflicht entfällt für die Gäste der Außengastronomie.
- Das Personal, das in Kontakt mit Kundinnen und Kunden kommt, muss mindestens zweimal die Woche an einem bestätigten Selbst- oder Schnelltest unter Aufsicht teilnehmen oder einen Negativnachweis vorlegen.
Wo darf man sitzen?
- Gästen muss ein Sitzplatz (an Stehtischen in Form eines Hockers) zugewiesen werden.
Wer darf zusammensitzen?
- Außengastronomie: bis zu drei Hausstände unbegrenzter Personenzahl ohne Test oder maximal
zehn Personen aus zehn Haushalten ohne Test - Innengastronomie: bis zu drei Hausstände mit unbegrenzter Personenzahl mit Test oder maximal
zehn Personen aus zehn Haushalten mit Test
Genesene, vollständig Geimpfte und Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Abstände
- Zwischen den einzelnen Tischen/Sitzgruppen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Gemessen wird von Rückenlehne zu Rückenlehne des Stuhls/Hockers mit jeweils vom Tisch abgestelltem Stuhl (so dass dort ein Gast auch tatsächlich sitzen kann).
- Ausnahme: Es ist kein Abstand erforderlich, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen erfolgt, die eine Übertragung von Viren für den Tisch-/Sitzbereich verhindern.
- Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche und zu den Toiletten müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung eines Abstandes zu den sitzenden Personen von 1.5 Metern gewährleistet wird.
Registrierung/Kontaktnachverfolgung
- Es ist die sogenannte einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen (vom Gast sind Name, Adresse, Telefon-Nummer und Zeitraum des Aufenthaltes zu erfassen). Dies kann auch digital beispielsweise über die LUCA-App erfolgen.
- Gäste, die sich nicht registrieren wollen, sind des Hauses zu verweisen (Hausrecht).