Wahl ehrenamtlicher Richterinnen und Richter für das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht Münster
Die Stadt Rhede ruft interessierte Bürgerinnen und Bürger auf, sich um das Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters am Verwaltungsgericht und am Oberverwaltungsgericht Münster zu bewerben.
Besondere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Voraussetzungen für das Amt sind Lebenserfahrung, allgemeines Urteilsvermögen und eine verantwortungsbewusste Teilnahme an verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen läuft am 31.01.2020, die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes Münster am 31.03.2020 ab.
Die Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erfolgt durch einen beim Verwaltungsgericht Münster beziehungsweise beim Oberverwaltungsgericht einzurichtenden Wahlausschuss. Dieser Wahlausschuss wählt die ehrenamtlichen Richter jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte.
Zur Vorbereitung der Neuwahl stellt auch der Kreis Borken Vorschlagslisten auf. Für das Oberverwaltungsgericht sind sechs Personen, für das Verwaltungsgericht Münster voraussichtlich 22 Personen zu benennen. Die Städte und Gemeinden des Kreises Borken haben dem Kreis Borken zur Aufnahme in die aufzustellenden Vorschlagslisten geeignete Personen zu benennen.
Entsprechend dem rechnerischen Anteil der Stadt Rhede an der Bevölkerungszahl des Kreises sollen aus der Stadt Rhede für die beiden Vorschlagslisten jeweils mindestens eine Person vorgeschlagen werden.
Um dem Kreistag hinreichende Auswahlmöglichkeiten zu geben, sollten über die Mindestanzahl hinaus weitere Personen benannt werden.
Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter beim Sozialgericht Münster für Streitverfahren nach dem SGBXII und dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht Münster müssen zum 01.01.2020 neu berufen werden. Die Amtszeit endet am 31.12.2019. Für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht Münster soll der Kreis Borken drei Personen vorschlagen und bittet die Stadt Rhede hierzu mindestens eine Person zu benennen.
Aufnahme in die Vorschlagslisten der Stadt Rhede
Interessierte Rheder Bürgerinnen und Bürger können sich in eine der Vorschlagslisten eintragen lassen.
Die Listen werden dann dem Rat der Stadt Rhede voraussichtlich in seiner nächsten öffentlichen Sitzung vorgelegt. Wer Interesse hat, für fünf Jahre ehrenamtlich Justitia einen Dienst zu erweisen, kann sich mit einigen Angaben zur Person bis zum 31. Mai 2019 mit dem Ratsbüro der Stadt Rhede, Zimmer-Nr. 204, Tel. 930-204 oder per E-Mail unter g.haybach@rhede.de in Verbindung setzen.
In Nordrhein-Westfalen wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowohl bei den Verwaltungsgerichten als auch beim Oberverwaltungsgericht an der Rechtsprechung mit. Sie wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit. Besondere Sach-oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Jeder ehrenamtliche Richter muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Ausschließungsgründe
Von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, ferner, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, schließlich, wer nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzt. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung Angehörige bestimmter Personengruppen nicht berufen werden. Es sind dies Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung; Richter; Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind; Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit; Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs und -entschädigungsgesetz.
Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt:
www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/ehrenamtl_richter/index.php