Inhaltsbereich
Antrag auf Bezuschussung zur Stärkung der Gastronomie in Rhede im Rahmen der Sars-CoV2-Pandemie
Allgemeine Hinweise
Rhede zeichnet sich seit je her durch eine vielfältige und gute Gastronomie in der Innenstadt aber auch in den Ortsteilen aus. Um diese Gastronomie in Zukunft zu erhalten, unterstützt die Stadt Rhede die von der Pandemie besonders betroffenen Betriebe mit einem einmaligen Zuschuss. Davon ausgenommen sind unter anderem Vereinsheime und Vereins-Gaststätten.
Der Zuschuss ist zweckgebunden für pandemiebedingte Mehraufwendungen, die mit dem Betrieb der klassischen Schank- und Speisegastronomie (mit der schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf einen längeren Aufenthalt und das Verweilen drinnen wie draußen im Biergarten) in der Winterzeit zusammenhängen. Er beträgt 50 Prozent der jeweiligen Investitionskosten und ist auf maximal 2.500 Euro je Betrieb begrenzt.
Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Dieser ist spätestens bis zum 31. Januar 2021 einzureichen. Gefördert werden dabei Investitionen/Maßnahmen, die bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sind. Ein einfacher Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Rechnungsbelegen ist bis spätestens 31. Mai 2021 vorzulegen.
Nachrangigkeit der städtischen Hilfe:
Grundsätzlich soll die städtische Hilfe nachrangig gegenüber EU-, Bundes- und Landesförderungen (zum Beispiel Überbrückungshilfe II und weiterer voraussichtlicher Überbrückungshilfen) erfolgen. Hierzu berät die Verwaltung die Antragsteller und behält sich Prüfungen im Einzelfall vor. Die städtische Hilfe ersetzt somit nicht bestehende Hilfen, sondern ergänzt diese – vergleiche auch Abschnitt "Informationen zu weiteren Hilfen".
Förderfähige Investitionen:
Damit der städtische Zuschuss die sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen der besonders betroffenen Gastronomie sehr flexibel berücksichtigen kann, also jeden Gastronom präzise dort unterstützen kann, wo es für ihn besonders notwendig ist, werden beispielhaft einige förderfähige Investitionen aufgeführt:
- Die Beschaffung von Investitions- und Ausrüstungsgegenständen zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben für Innen- und Außenflächen
- das Herstellen, Erhalten und Ausbauen des Ambientes, um den Aufenthalt trotz der vielen Einschränkungen so angenehm wie möglich zu machen
- Unterstützung zur Ausdehnung und Erweiterung der gastronomischen Aktivitäten, zum Beispiel Anschaffung von Wärmebehältern oder Transportboxen für die Einrichtung von Lieferdiensten, ...
Nicht förderfähig sind Gasstrahler:
Aus Brand- und Explosionsschutzgründen sind sowohl in Räumen als auch in Biergärten keine Gasstrahler (sogenannte Heizpilze) erlaubt und somit auch nicht förderfähig.