„In der Vergangenheit gab es eine Vielzahl von Nachfragen bei der Stadtverwaltung, sowohl von Autofahrerinnen und -fahrern als auch von Radlerinnen und -radlern, welche Regelungen an dieser Stelle greifen.“, berichtet Eva Giesen von der Stadt Rhede.
Das Straßenverkehrsrecht sieht verschiedene Varianten der Wegbenutzung mit Fahrrädern vor: Es gibt Radwege, gemeinsame Rad- und Fußwege und parallel verlaufende Rad- und Fußwege. Hinzu kommen noch Fußwege, auf denen Radfahren erlaubt ist. Was gilt wann? Und wann muss ich beziehungsweise darf ich wo fahren?
Eine Pflicht, Radwege zu benutzen, gibt es überall dort, wo diese ausgewiesen sind: sei es als reiner Radweg oder in Kombination mit einem Fußweg. Benutzungspflichtige Radwege gibt es in Rhede zum Beispiel entlang der Südstraße, der Jahnstraße oder entlang der Krechtinger Straße im Bereich der Brücke. Hierfür gelten folgende Verkehrszeichen:
Bei Radwegen ohne diese Zeichen darf die Fahrbahn benutzt werden. Insbesondere dort, wo zu wenig Platz für einen separaten Radweg oder eine Kombination aus Rad- und Fußweg vorhanden ist, kann es Radfahrerinnen und Radfahren auch gestattet werden, den Fußweg zu nutzen. Dabei gilt: Fußgängerinnen und Fußgänger haben absoluten Vorrang und die Radlerinnen und Radler müssen angepasst – mit Schrittgeschwindigkeit – fahren oder bei Bedarf auch anhalten. Diese Ausnahmen ergeben sich aus der Kombination der folgenden Verkehrszeichen und gelten in Rhede zum Beispiel an der Schloßstraße, an der Büngerner Allee oder auch an der Münsterstraße:
Um ein mögliches Unfallrisiko an Kreuzungen und Einmündungen zu reduzieren, sollten Fahrradfahrerinnen und -fahrer dort, wo es die Straßenverhältnisse erlauben, auch die Fahrbahn nutzen. Hier werden sie besser gesehen.
Neben den vorbeschriebenen Radwegen beziehungsweise kombinierten und erlaubten Wegen gibt es für Radfahrerinnen und -fahrer auf einigen Straßen auch sogenannte Schutzstreifen. in Rhede unter anderem auf der Hardtstraße, auf der Münsterstraße (stadtauswärts) und auf der Vardingholter Straße. Hier besteht eine Benutzungspflicht für Radfahrende. Diese Streifen dürfen von Fahrzeugen nur bei Bedarf überfahren werden, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dadurch nicht gefährdet werden. Zudem gilt auf Schutzstreifen ein generelles Park- und Haltverbot.
Auch sollten Fahrradfahrerinnen und -fahrer darauf achten, die richtige Seite zu nutzen. Generell gilt für Radlerinnen und Radler das Rechtsfahrgebot sowohl auf Radwegen, auf Radfahrstreifen, auf frei gegebenen Gehwegen, auf Schutzstreifen und auf Fahrradstraßen. Ausnahmen hierzu regelt das Zusatzschild „Radfahrer frei“:
In Rhede gilt dies beispielsweise an der Krommerter Straße, zwischen dem Aa-Pättken und der Straße An der Aa. In Höhe der Straße An der Aa endet die Benutzungsmöglichkeit und der Weg darf ab dort ausschließlich als Gehweg genutzt werden. Fahrradfahrerinnen und -fahrer müssen ab hier den sicher geführten Radweg auf der rechten Seite oder die Fahrbahn nutzen. An der Gronauer Straße zwischen Nelkenweg und der Überquerung zum Leo-Statz-Weg ist ebenfalls der Radverkehr in beide Richtungen freigegeben. Von der Überquerung an darf der Weg nur noch als Gehweg genutzt werden, sodass Fahrradfahrerinnen und -fahrer die Straßenseite wechseln müssen. Da Radfahrerinnen und -fahrer gewöhnlich von links und nicht von rechts erwartet werden, stellen Geisterradlerinnen und -radler durch ihr vielleicht auch unwissentliches Fehlverhalten eine Gefahr im Straßenverkehr dar.
„Zwei Punkte, die auch immer wieder strittig sind“, berichtet Eva Giesen, „sind die Nutzung von Fußgängerüberwegen und die Nutzung von Radwegen mit Pedelecs (Fahrräder mit Motorunterstützung bis 25 km/h).“ An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge und somit auch Fahrräder den Fußgängerinnen und -gängern, die den Überweg erkennbar nutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Radfahrerinnen und -fahrer müssen vom Fahrrad absteigen, um Vorrang beim Überqueren des Zebrastreifens zu haben.
Für Pedelecs gelten generell die gleichen Regelungen wie für Fahrräder. E-Bikes (Räder, die auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung eine Geschwindigkeit von 6 km/h erreichen) sowie Mofas (bis 25 km/h) dürfen Radwege außerorts benutzen, innerorts nur sofern dies mit dem Verkehrsschild „E-Bike frei“ bzw. „Mofa frei“ gekennzeichnet ist oder der Motor des E-Bikes abgestellt ist.
Insgesamt kam es in 2019 in Rhede zu 28 Unfällen im Zusammenhang mit verunglückten Rad- beziehungsweise Pedelecfahrerinnen und -fahrern, in 2020 waren es 37 Unfälle und in 2021 sind es bislang 19 Unfälle.