Um die Gehwege müssen sich die Anliegerinnen und Anlieger allerdings selbst kümmern. Ein Blick in die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung verrät, dass die Räum- und Streupflicht von Gehwegen auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke übertragen wurde.
Bei Schnee- bzw. Eisglätte ist der Gehweg vor den Grundstücken durch die in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,00 m von Schnee zu räumen bzw. mit abstumpfenden oder auftauenden Mitteln zu bestreuen. Ist kein Gehweg vorhanden, ist die Verkehrsfläche in einer Breite von 1,00 m ab dem begehbaren Fahrbahnrand entlang des Grundstücks schnee- und eisfrei zu halten.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr ist gefallener Schnee und entstandene Glätte erst am nächsten Morgen, an Werktagen bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr, zu beseitigen.
Der weggeräumte Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschaufelt werden! Er ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind dabei freizuhalten. Auch Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden, sondern sind auf dem eigenen Grundstück zu lagern.